Kaiser Karl V. verurteilt Luther gemäß der päpstlichen Bulle als Ketzer und befiehlt, ihn nach Ablauf des ihm gewährten 20tägigen freien Geleits gefangenzusetzen und an ihn zu überstellen, gegen seine Anhänger vorzugehen und seine Schriften nicht weiter zu verbreiten bzw. zu vernichten (Wormser Edikt)
Nr. 622: Briefe des Grafen Wilhelm aus Frankenhausen bzw. Langensalza an seine Räte; Nr. 685: Abstimmung des Grafen Wilhelm mit dem Markgrafen Casimir von Brandenburg und seinem Sohn Wolfgang
Laufzeit:
1525
Umfang:
3 + 9 Bl.
Signatur:
ThStAM, GHA, Sect. II Nr. 622 (alt H 41) und 685 (alt J 22)
Befehl Herzog Johanns von Sachsen, dem zur Visitation in die sächsischen Ämter abgeordneten Dr. Jakob Strauß, Prediger zu Eisenach, Gehorsam zu leisten.
Kraft von Bodenhausen, Statthalter zu Kassel, berichtet Landgräfin Anna von Hessen, dass der Ablasshandel in Kassel auf Weisung von Regierung und Stadt unterblieben ist
Martin Luther bittet über Georg Spalatin Kurfürst Friedrich den Weisen, er möge ihm das Geleit durch kursächsisches Gebiet verwehren und ihm so einen Vorwand liefern, um eine Vorladung nach Rom ablehnen zu können
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