Kaiser Karl V. verurteilt Luther gemäß der päpstlichen Bulle als Ketzer und befiehlt, ihn nach Ablauf des ihm gewährten 20tägigen freien Geleits gefangenzusetzen und an ihn zu überstellen, gegen seine Anhänger vorzugehen und seine Schriften nicht weiter zu verbreiten bzw. zu vernichten (Wormser Edikt)
Kraft von Bodenhausen, Statthalter zu Kassel, berichtet Landgräfin Anna von Hessen, dass der Ablasshandel in Kassel auf Weisung von Regierung und Stadt unterblieben ist
Papst Clemens VII. bestätigt den Fuldaer Abt Johann III. von Henneberg, dessen Wahl nach verschiedenen Beratungen über die von gottlosen Tyrannen, Schismatikern und lutherischen Häretikern ausgehenden Gefahren für das Kloster und seine Vasallen erfolgt war
Landgraf Philipp von Hessen befiehlt, in allen Pfarreien des Landes ein Exemplar des in Marburger gedruckten Neuen Testaments anzuschaffen und öffentlich zugänglich aufzubewahren
Martin Luther rät Landgraf Philipp von Hessen, die Reformatio ecclesiarum Hassiae („Homberger Kirchenordnung“) nicht zu veröffentlichen und sie nicht als Regelwerk für seine Reformation zu benutzen
Papst Clemens VII. beglückwünscht Landgraf Philipp von Hessen zur Niederwerfung der Bauern und ermahnt ihn, weiterhin für den alten Glauben einzutreten
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